
Ratgeber · Recht 2026 Ist Zeitarbeit aus Polen in Deutschland legal?
Ja – unter vier klaren Voraussetzungen. AÜG-Erlaubnis, A1-Bescheinigung, Equal Pay und Höchstüberlassungsdauer verständlich erklärt.
Bevor ein deutsches Unternehmen zum ersten Mal Personal aus Polen einsetzt, steht fast immer dieselbe Frage im Raum: Ist das überhaupt erlaubt – und wer haftet, wenn etwas nicht stimmt? Die kurze Antwort lautet ja. Zeitarbeit aus Polen ist in Deutschland vollkommen legal, sofern vier Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist dabei nicht die Staatsangehörigkeit der Mitarbeiter, sondern die Erlaubnis des Personaldienstleisters.
Die kurze Antwort: ja – unter vier Voraussetzungen
Polen ist seit 2004 Mitglied der Europäischen Union, seit 2011 gilt die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit. Polnische Staatsbürger dürfen in Deutschland ohne Arbeitserlaubnis arbeiten – rechtlich stehen sie deutschen Arbeitnehmern gleich. Die Frage nach der Legalität richtet sich deshalb nie an die Mitarbeiter, sondern immer an das Unternehmen, das sie überlässt.
Damit der Einsatz rechtssicher ist, müssen vier Dinge stimmen: eine gültige AÜG-Erlaubnis, ein korrekter Sozialversicherungsnachweis, die Einhaltung des deutschen Arbeitsrechts und ein sauberer Überlassungsvertrag. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, trägt vor allem Ihr Unternehmen als Entleiher das Risiko – nicht der Anbieter.
Rechtsgrundlage: EU-Freizügigkeit trifft deutsches AÜG
Warum die Staatsangehörigkeit keine Rolle spielt
Für Bürger der EU gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Ein polnischer Lagerarbeiter oder Maschinenführer benötigt in Deutschland weder Visum noch Arbeitsgenehmigung. Für ihn gelten dieselben Schutzvorschriften wie für jeden deutschen Arbeitnehmer: Arbeitszeitgesetz, Arbeitsschutz, Mindestlohn und die Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Warum auch eine polnische Agentur eine deutsche Erlaubnis braucht
Hier liegt der Punkt, an dem sich seriöse von unseriösen Anbietern trennen. Wer Arbeitnehmer nach Deutschland überlässt, benötigt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG – erteilt von der Bundesagentur für Arbeit. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Verleiher seinen Sitz in Deutschland oder in Polen hat. Eine polnische Gewerbeanmeldung, ein KRAZ-Eintrag oder ein Handelsregisterauszug ersetzen die deutsche Erlaubnis nicht.
Ein professioneller Anbieter verfügt daher über beides: die deutsche AÜG-Erlaubnis für die Überlassung und die polnische Registrierung für die Rekrutierung im Heimatland.
Die vier Voraussetzungen im Detail
1. Gültige AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit
Die Erlaubnis wird zunächst befristet erteilt und muss jährlich verlängert werden; nach drei Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit kann sie unbefristet erteilt werden. Lassen Sie sich die Urkunde immer im Original oder als PDF zeigen und prüfen Sie drei Angaben: den Aussteller (Bundesagentur für Arbeit), den exakten Firmennamen und das Gültigkeitsdatum.
2. A1-Bescheinigung: Nachweis der Sozialversicherung
Wird ein Mitarbeiter aus Polen nach Deutschland entsandt, muss geklärt sein, in welchem Land er sozialversichert ist. Den Nachweis liefert die A1-Bescheinigung. Sie wird vom Verleiher beim zuständigen polnischen Träger (ZUS) beantragt und sollte vom ersten Einsatztag an vorliegen. Bei einer Kontrolle durch den Zoll ist sie das Dokument, nach dem zuerst gefragt wird.
3. Deutsches Arbeitsrecht: Mindestlohn, Equal Pay, Höchstüberlassungsdauer
Auf deutschem Boden gilt deutsches Arbeitsrecht – auch für entsandte Mitarbeiter. Konkret heißt das: mindestens der gesetzliche Mindestlohn beziehungsweise die höhere Lohnuntergrenze der Zeitarbeit, Equal Pay spätestens nach neun Monaten im selben Betrieb und eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten beim selben Entleiher. Tarifgebundene Verleiher können von einzelnen Fristen abweichen, wenn ein gültiger Tarifvertrag dies vorsieht.
4. Überlassungsvertrag in Textform
Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss die Überlassung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen und die überlassenen Personen konkret benennen. Seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz genügt dafür die Textform – der Vertrag kann also per E-Mail geschlossen werden. Welche Angaben zwingend hineingehören, erklärt unser Beitrag zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag.
Was passiert, wenn die Erlaubnis fehlt?
Das ist der Teil, der Entleiher hellhörig machen sollte: Die Folgen einer illegalen Überlassung treffen nicht nur den Anbieter, sondern vor allem Ihr Unternehmen.
- Der Überlassungsvertrag ist unwirksam (§ 9 AÜG).
- Zwischen Ihnen und dem Leiharbeitnehmer gilt automatisch ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10 AÜG) – mit allen Pflichten eines Arbeitgebers.
- Es drohen Nachzahlungen von Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen, rückwirkend.
- Hinzu kommen Bußgelder von bis zu 30 000 €.
Anders gesagt: Sie sparen beim Stundensatz einige Euro und übernehmen dafür im Ernstfall einen Mitarbeiter, den Sie nie einstellen wollten. Deshalb ist die Prüfung der Erlaubnis keine Formalie, sondern Ihr wichtigster Schutz.
Die typischen Fallen: Werkvertrag und Scheinselbständigkeit
Zwei Konstruktionen tauchen im Markt immer wieder auf – beide sind riskant, wenn sie nur dazu dienen, die AÜG-Erlaubnis zu umgehen.
Der verdeckte Werkvertrag: Auf dem Papier wird ein Gewerk geschuldet, in der Praxis arbeiten die Mitarbeiter aber weisungsgebunden in Ihrem Betrieb, in Ihren Schichten, an Ihren Anlagen. Entscheidend ist nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. Wer Weisungen erteilt, betreibt Arbeitnehmerüberlassung – und braucht die Erlaubnis.
Scheinselbständigkeit: Mitarbeiter treten als Einzelunternehmer auf, sind aber faktisch in Ihre Betriebsabläufe eingegliedert und arbeiten nur für einen Auftraggeber. Auch hier drohen Nachforderungen der Sozialversicherung – beim Auftraggeber.
Checkliste: Anbieter in fünf Minuten prüfen
- Liegt die AÜG-Erlaubnis als Dokument vor – mit passendem Firmennamen und gültigem Datum?
- Ist der Anbieter tarifgebunden und kann er die Lohngrundlage benennen?
- Werden A1-Bescheinigungen für alle entsandten Mitarbeiter gestellt?
- Bezeichnet der Vertrag die Leistung ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung?
- Gibt es einen festen deutschsprachigen Ansprechpartner?
- Ist das Unternehmen im Handelsregister eingetragen und transparent auffindbar?
Wenn ein Anbieter bei einer dieser Fragen ausweicht, ist das ein Warnsignal – unabhängig davon, wie günstig der Stundensatz klingt.
Wie Go2Work Rechtssicherheit nachweist
Wir legen alle Unterlagen offen, damit Ihre Rechtsabteilung sie prüfen kann, bevor der erste Mitarbeiter anreist:
- AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit – gültig bis 25.04.2027.
- KRAZ-Eintrag Nr. 25054 im polnischen Register der Beschäftigungsagenturen, seit Dezember 2020 – für Zeitarbeit und für Arbeitsvermittlung.
- Mitglied im GVP (Nr. 108348) und damit gebunden an das DGB/GVP-Tarifwerk.
- Eingetragene Gesellschaft: GO2 WORK SP. Z O.O., KRS 0000717368.
Alle Dokumente stehen als PDF zum Download bereit – siehe Lizenzen & Zertifikate. Was der Einsatz kostet, zeigt transparent unsere Preisübersicht.
Häufige Fragen
Ist Zeitarbeit aus Polen in Deutschland legal?
Ja. Polnische Staatsbürger dürfen dank der EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Legal ist der Einsatz, wenn der Verleiher eine gültige AÜG-Erlaubnis besitzt, die Sozialversicherung über die A1-Bescheinigung nachgewiesen ist und deutsches Arbeitsrecht eingehalten wird.
Braucht eine polnische Agentur eine deutsche AÜG-Erlaubnis?
Ja. Wer Arbeitnehmer nach Deutschland überlässt, benötigt die Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit – unabhängig vom Firmensitz. Eine polnische Registrierung wie der KRAZ-Eintrag ersetzt sie nicht, sondern ergänzt sie.
Was ist die A1-Bescheinigung und wer beantragt sie?
Die A1-Bescheinigung weist nach, in welchem EU-Land ein entsandter Mitarbeiter sozialversichert ist. Beantragt wird sie vom Arbeitgeber, also vom Verleiher, beim polnischen Sozialversicherungsträger ZUS. Sie sollte ab dem ersten Einsatztag vorliegen.
Gilt der deutsche Mindestlohn auch für polnische Zeitarbeitnehmer?
Ja. Auf deutschem Boden gilt deutsches Arbeitsrecht. Maßgeblich ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn beziehungsweise die höhere Lohnuntergrenze der Zeitarbeit nach dem geltenden Tarifwerk.
Wie lange dürfen polnische Mitarbeiter im selben Betrieb eingesetzt werden?
Die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer beträgt 18 Monate beim selben Entleiher. Equal Pay greift spätestens nach neun Monaten. Tarifverträge können abweichende Fristen vorsehen.
Wer haftet, wenn der Verleiher keine Erlaubnis hat?
Überwiegend der Entleiher. Der Überlassungsvertrag ist unwirksam, zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen, und es drohen Nachzahlungen sowie Bußgelder bis 30 000 €.
Fazit
Zeitarbeit aus Polen ist kein rechtliches Graugebiet, sondern ein seit Jahrzehnten etabliertes und klar geregeltes Instrument der Personalplanung. Die Legalität hängt an einer einzigen zentralen Frage: Hat der Anbieter die AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit – und kann er sie zeigen? Alles Weitere, von der A1-Bescheinigung bis zur Höchstüberlassungsdauer, ist Routine für einen erfahrenen Dienstleister.
Lassen Sie sich die Dokumente vor dem ersten Einsatz vorlegen. Ein Anbieter, der nichts zu verbergen hat, wird sie Ihnen unaufgefordert schicken.
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