Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Inhalt, Pflichten und Checkliste für Entleiher

Arbeitnehmerüberlassungsvertrag – Vertragsdokument mit Füller, im Hintergrund Handschlag zwischen Verleiher und Entleiher vor einem Logistikzentrum

Wer Zeitarbeitskräfte einsetzt, braucht mehr als eine mündliche Absprache: Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist die rechtliche Grundlage jeder legalen Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland. Fehlt er oder ist er fehlerhaft, drohen Bußgelder und im schlimmsten Fall ein fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Leiharbeitnehmer.

In diesem Beitrag erklären wir – als Personaldienstleister mit eigener AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit – was ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist, welche Inhalte § 12 AÜG zwingend vorschreibt, welche Fehler in der Praxis am teuersten sind und worauf Sie bei grenzüberschreitender Überlassung aus Polen achten müssen.

Was ist ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag? (Definition)

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (auch AÜV oder Überlassungsvertrag genannt) ist ein Vertrag zwischen zwei Unternehmen:

  • dem Verleiher – dem Personaldienstleister bzw. Zeitarbeitsunternehmen, das den Mitarbeiter beschäftigt, und
  • dem Entleiher – dem Kundenunternehmen, in dem der Mitarbeiter tatsächlich arbeitet.

Wichtig für das Verständnis: Der Leiharbeitnehmer selbst ist nicht Vertragspartei. Er hat seinen Arbeitsvertrag ausschließlich mit dem Verleiher. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag regelt nur das Verhältnis zwischen Verleiher und Entleiher – seine Rechtsnatur ist ein Vertrag eigener Art (sui generis) mit dienstvertraglichen Elementen, kein Arbeitsvertrag und kein Werkvertrag.

Rechtsgrundlage ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (§ 12 AÜG).

Abgrenzung zum Werkvertrag: Beim Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer ein Ergebnis und führt sein Personal selbst. Bei der Arbeitnehmerüberlassung wird der Mitarbeiter in den Betrieb des Entleihers eingegliedert und arbeitet nach dessen Weisungen. Wer einen Werkvertrag nur „auf dem Papier“ schließt, tatsächlich aber Personal überlässt, betreibt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – mit gravierenden Folgen (siehe unten).

Welche Form muss der Vertrag haben?

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag muss in Textform geschlossen werden (§ 12 Abs. 1 AÜG). Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) genügt seit dem 1. Januar 2025 der elektronische Abschluss – etwa per E-Mail oder digitaler Signatur. Zuvor galt die strengere Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; für Altverträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, bleibt sie maßgeblich.

Entscheidend ist: Der Vertrag muss vor Beginn der Überlassung vorliegen. Eine nachträgliche Dokumentation heilt den Formverstoß nicht. Was sich 2026 rund um das Tarifwerk zusätzlich geändert hat, haben wir im Beitrag AÜG-Reform 2026 – was sich für deutsche Unternehmen ändert zusammengefasst.

Pflichtinhalte nach § 12 AÜG – die wichtigsten Inhalte im Überblick

Das Gesetz schreibt bestimmte Mindestinhalte vor. Ein vollständiger Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthält:

  1. Erlaubniserklärung des Verleihers – der Verleiher muss erklären, dass er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG besitzt. Prüfen Sie diese Erlaubnis als Entleiher aktiv nach – seriöse Anbieter legen sie unaufgefordert vor (unsere AÜG-Erlaubnis und Zertifikate).
  2. Ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung – die Überlassung muss im Vertrag offengelegt und als solche benannt werden (Offenlegungspflicht, § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG).
  3. Konkretisierung des Leiharbeitnehmers – die Person des Mitarbeiters ist vor der Überlassung unter Bezugnahme auf den Vertrag zu konkretisieren (§ 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG).
  4. Tätigkeit und Qualifikation – welche Arbeiten der Mitarbeiter ausführt und welche Qualifikationen dafür erforderlich sind.
  5. Einsatzort und Überlassungsdauer – Beginn, voraussichtliches Ende und Einsatzbetrieb.
  6. Vergütung / Verrechnungssatz – der Stundensatz, den der Entleiher an den Verleiher zahlt, inklusive Regelungen zu Zuschlägen und Branchenzuschlägen.
  7. Equal Pay / Equal Treatment – Angaben zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Stammarbeitnehmer bzw. zum angewandten Tarifwerk. Spätestens nach 9 Monaten Einsatzdauer besteht Anspruch auf Equal Pay (§ 8 AÜG); tarifgebundene Verleiher können diese Frist auf bis zu 15 Monate ausdehnen.
  8. Kündigungsfristen, Haftung, Ausfallregelungen – nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber in der Praxis unverzichtbar.

Tipp aus der Praxis: Achten Sie darauf, ob der Verleiher tarifgebunden ist. Go2Work arbeitet nach dem seit Januar 2026 geltenden DGB/GVP-Tarifwerk – das schafft klare, rechtssichere Vergütungsstrukturen. Wie sich das auf die Kosten auswirkt, zeigen wir auf der Seite Kosten der Zeitarbeit aus Polen.

Höchstüberlassungsdauer: 18 Monate als Grenze

Ein Leiharbeitnehmer darf grundsätzlich maximal 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden (§ 1 Abs. 1b AÜG). Unterbrechungen von mehr als drei Monaten setzen die Frist zurück. Tarifverträge der Einsatzbranche können abweichende Höchstdauern vorsehen.

Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer als zustande gekommen – es sei denn, der Mitarbeiter erklärt innerhalb eines Monats, am Vertrag mit dem Verleiher festhalten zu wollen (Festhaltenserklärung).

Verdeckte oder illegale Arbeitnehmerüberlassung: die Risiken

Die häufigsten und teuersten Fehler:

Fehler Rechtsfolge
Überlassung ohne gültige AÜG-Erlaubnis Unwirksamkeit der Verträge, fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher (§§ 9, 10 AÜG), Bußgeld
Verdeckte Überlassung als „Werkvertrag“ wie oben, zusätzlich Bußgelder für beide Seiten
Fehlende Konkretisierung / Offenlegung Bußgeld, Risiko der Fiktion
Überschreiten der 18 Monate fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

Für Entleiher bedeutet das: Die Prüfung der Erlaubnis und ein sauberer Vertrag sind keine Formalie, sondern Risikomanagement. Bußgelder können je nach Verstoß fünf- bis sechsstellig ausfallen.

Besonderheit: Arbeitnehmerüberlassung aus Polen nach Deutschland

Auch wenn der Verleiher seinen Sitz in Polen hat, gilt bei Einsätzen in Deutschland das AÜG vollständig. Für Entleiher heißt das konkret:

  • Der polnische Verleiher braucht eine deutsche AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit – eine polnische Agenturlizenz (KRAZ) allein genügt nicht.
  • Es gelten deutscher Mindestlohn, Equal-Pay-Regeln und die Höchstüberlassungsdauer.
  • Jeder Mitarbeiter benötigt eine A1-Bescheinigung zur Sozialversicherung.
  • Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) prüft grenzüberschreitende Überlassung besonders intensiv.

Go2Work erfüllt beide Seiten: AÜG-Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (Agentur Düsseldorf) für Deutschland und Eintrag im polnischen Agenturregister KRAZ (Nr. 25054). Wie der Einsatz konkret abläuft, lesen Sie auf der Seite Personal aus Polen rechtssicher einsetzen.

Checkliste: Das sollte Ihr Arbeitnehmerüberlassungsvertrag enthalten

  • Textform, abgeschlossen vor Überlassungsbeginn
  • Erlaubniserklärung und Kopie der AÜG-Erlaubnis des Verleihers
  • Ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung
  • Konkretisierung des überlassenen Mitarbeiters
  • Tätigkeitsbeschreibung und Qualifikationsanforderungen
  • Einsatzort, Beginn, Dauer (maximal 18 Monate beachten)
  • Verrechnungssatz, Zuschläge, Tarifwerk
  • Equal-Pay-/Equal-Treatment-Angaben
  • Kündigungs-, Haftungs- und Ersatzregelungen
  • Bei Verleihern aus dem Ausland: A1-Nachweise, deutsche AÜG-Erlaubnis

Häufige Fragen zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Was ist eine Arbeitnehmerüberlassung?

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber (Verleiher) seine Arbeitnehmer einem anderen Unternehmen (Entleiher) vorübergehend zur Arbeitsleistung überlässt und der Mitarbeiter in den Betrieb des Entleihers eingegliedert ist und nach dessen Weisungen arbeitet.

Wer schließt den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab?

Ausschließlich Verleiher und Entleiher – also die beiden Unternehmen. Der Leiharbeitnehmer hat einen separaten Arbeitsvertrag mit dem Verleiher und ist am Überlassungsvertrag nicht beteiligt.

Reicht ein Muster aus dem Internet?

Ein Muster ist ein Startpunkt, ersetzt aber keine Prüfung im Einzelfall: Branchenzuschläge, Tarifbindung, Höchstüberlassungsdauer und Equal-Pay-Angaben müssen zum konkreten Einsatz passen. Fehler gehen zulasten beider Vertragspartner.

Wann liegt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung vor?

Wenn Personal formal per Werk- oder Dienstvertrag eingesetzt wird, tatsächlich aber in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und nach dessen Weisungen arbeitet. Folge: Unwirksamkeit, Bußgelder und fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher.

Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer überlassen werden?

Grundsätzlich maximal 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher; tarifvertragliche Abweichungen der Einsatzbranche sind möglich. Unterbrechungen über drei Monate setzen die Frist zurück.

Fazit

Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist das Fundament jeder rechtssicheren Zeitarbeit: Textform, Pflichtinhalte nach § 12 AÜG, Konkretisierung des Mitarbeiters und die 18-Monats-Grenze sind die Punkte, an denen in der Praxis am häufigsten Fehler passieren – und die bei grenzüberschreitender Überlassung aus Polen besonders sorgfältig geprüft werden.

Sie benötigen Personal aus Polen – mit vollständig AÜG-konformen Verträgen? Go2Work überlässt qualifizierte Mitarbeiter für Logistik, Produktion und Industrie, rechtssicher mit deutscher AÜG-Erlaubnis und DGB/GVP-Tarifbindung. Verfügbarkeit in 7–14 Tagen.

Jetzt unverbindlich anfragen

0 Kommentare

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert